allgemeine geschäftsbedingungen von m.o.druck
Preise
Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass
die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert
bleiben. Längstens jedoch 4 Monate nach Eingang des Angebots beim
Auftraggeber. Unsere Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die
Preise gelten ab Schwäbisch Hall – Bühlerzimmern. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber
berechet.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche
Vorarbeiten die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet.
Zahlung
Die Zahlung (Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer) ist innerhalb von
30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlung von
innerhalb 7 Kalendertagen gewähren wir 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag.
Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung ausgestellt.
Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen,
besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszzahlung
verlangt werden.
Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß
eingetretenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige
Zahlung der offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen,
noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit
an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen
dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftragnehmer trotz einer verzugsbegründeten
Mahnung keine Zahlung leistet.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen zu zahlen.
Lieferung
Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt
vor.
Wir garantieren eine schnellstmögliche Auslieferung der bestellten Drucksachen.
In der Regel beträgt die Lieferzeit 3 – 4 Tage zzgl. Postlaufzeit. Kürzere Termine
sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.
Der Auftraggeber ist bei Lieferverzug zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von
Schadensersatz nur berechtigt, wenn der dem Auftragnehmer schriftlich unter Ablehnungsandrohung
eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis
zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung und Material) verlangt werden. § 361
BGB bleibt unberührt.
Betriebsstörungen, sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers; insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen
Fälle höherer Gewalt, berechtigten nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Eigentumsvorbehalt
Die vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
aller Verbindlichkeiten Eigentum des Auftragnehmers.
Beanstandungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßigkeit der gelieferten Ware
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall
zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreierklärung auf den
Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst beim anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt
für alle sonstigen Freigaberklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind,
dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten,
nachdem die Ware den Lieferort verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintritt.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter
Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet,
und
zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft
fehlt oder dem Auftragnehmer fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung
kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung für Mangelfolgeschäden
wird ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung
von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht durch
die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiter zu bearbeitenden
Erzeugnissen.
Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeberohne
Interesse ist.
Stand: Juni 2008