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allgemeine geschäftsbedingungen von m.o.druck

Preise
Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Längstens jedoch 4 Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Unsere Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Schwäbisch Hall – Bühlerzimmern. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechet.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet.

Zahlung
Die Zahlung (Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlung von innerhalb 7 Kalendertagen gewähren wir 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung ausgestellt.
Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszzahlung verlangt werden.

Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung der offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftragnehmer trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen zu zahlen.

Lieferung
Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor.
Wir garantieren eine schnellstmögliche Auslieferung der bestellten Drucksachen. In der Regel beträgt die Lieferzeit 3 – 4 Tage zzgl. Postlaufzeit. Kürzere Termine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.
Der Auftraggeber ist bei Lieferverzug zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz nur berechtigt, wenn der dem Auftragnehmer schriftlich unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung und Material) verlangt werden. § 361 BGB bleibt unberührt.
Betriebsstörungen, sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers; insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigten nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.

Eigentumsvorbehalt
Die vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten Eigentum des Auftragnehmers.

Beanstandungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreierklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst beim anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigaberklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware den Lieferort verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintritt.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht durch die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiter zu bearbeitenden Erzeugnissen.
Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeberohne Interesse ist.

Stand: Juni 2008